Satzung

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen “Unabhängige Bürgerliste Icking“, abgekürzt UBI. Er hat seinen Sitz in Icking.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, an der parteiunabhängigen politischen Willensbildung auf kommunaler Ebene mitzuwirken. Dies soll vor allem durch die Beteiligung an Gemeinderatswahlen in Icking erfolgen. Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige und keine parteipolitischen Ziele.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder bei Kommunalwahlen Wahlberechtigte werden, der sich zu der vorliegenden Satzung bekennt. Des weiteren können Personen Mitglied werden, die mindestens fünf Jahre ihren Wohnsitz in Icking haben, aber nicht wahlberechtigt sind.
Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung erworben; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Vorstand kann einstimmig ein Mitglied zum Ehrenmitglied ernennen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Ehrenmitgliedschaft endet durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes.

Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten möglich. Er muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden:

a) wer in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt;
b) wer mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

Über den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Betroffene kann sich innerhalb von vier Wochen nach der schriftlichen Mitteilung des Ausschlussantrages dazu äußern und in dieser Zeit die mündliche Anhörung vor dem Vorstand verlangen.
Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat dann binnen drei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 4 Beiträge

Über die Höhe der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Die jährlichen Beiträge sind bei Beitritt sofort und ansonsten bis spätestens 15. März des laufenden Geschäftsjahres unaufgefordert zu erbringen.
Von Ehrenmitgliedern werden keine Beiträge erhoben.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Kassier und dem Schriftführer. Kassier und Schriftführer können auch Stellvertreter sein.
Der Vorstand vertritt nach § 26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und die Stellvertreter sind einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand kann zeitlich und/oder sachlich beschränkt jedes Vorstandsmitglied zur Einzelvertretung ermächtigen.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Entscheidungen im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ.

a)    Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich verlangen oder durch sonstige, in der Satzung dafür vorgesehene Fälle, dies notwendig wird.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter; sind alle drei verhindert, ist ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich, per Fax oder E-mail durch den Vorsitzenden oder einen der Stellvertreter mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung. Anträge von Mitgliedern sind schriftlich bis drei Tage vor der Versammlung an den Vorstand einzureichen.

b)    Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

c)    Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit;
  2. Wahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern;
  3. Alle Aufgaben, die ihr durch die vorliegende Satzung zugewiesen sind.

d)    Die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung sind bei Anwesenheit von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit der Versammlung gilt § 13 S.2 sinngemäß.

§ 8 Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer haben jährlich einmal rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung in Absprache mit dem Kassier die Kassenprüfung vorzunehmen. Sie haben einen schriftlichen Prüfungsbericht zur Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 9 Wahlen und Abstimmungen

Stimmberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

a)    Vorstandswahlen:

Die Vorstandswahlen erfolgen grundsätzlich schriftlich und geheim. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. In einem eventuellen weiteren Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit.

Die Vorstandswahlen finden grundsätzlich für den Zeitraum von drei Jahren statt, ansonsten führt der bisherige Vorstand seine Geschäfte kommissarisch bis zur Neuwahl weiter.

b)    Abstimmungen:

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht in der Satzung ausdrücklich anderes bestimmt ist. Abstimmungen werden mit Handzeichen durchgeführt. Auf Antrag kann die Mehrheit beschließen, Abstimmungen geheim durchzuführen.

§ 10 Wahlvorschläge zu Kommunalwahlen

Die Aufstellung der Wahlvorschläge zur Kommunalwahl erfolgt gemäß dem Kommunalwahlgesetz.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Satzungsänderungen

Zur Satzungsänderung ist die Mitgliederversammlung nur bei Anwesenheit von mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit der Versammlung gilt § 13 S.2 sinngemäß. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung enthalten, müssen mit 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Anträge auf Satzungsänderungen werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie mindestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen und den Mitgliedern in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sind.

§13 Auflösung

Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens 50 % der satzungsmäßig stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung beschlussunfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten, beschließt. Der Beschluss über die Auflösung bedarf dann einer Mehrheit von 2/3 der in der Versammlung erschienenen Stimmberechtigten. Das Vereinsvermögen fließt der Gemeinde Icking zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu.